5 Urinprobe rechtmässig erfolgt sind. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: