Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend den von der Polizei am 21. Februar 2018 vorgenommenen Atemalkoholtest sowie die von der Staatsanwaltschaft am 21. Februar 2018 angeordneten Urinprobe abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass sowohl der Atemalkoholtest als auch die