Gemäss Ziff. 2.2.1 der Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr gibt es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimittel, die dann die Durchführung des Vortestes erlauben. Solche Verdachtsgründe liegen z.B. vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (lit. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen.