Des Weiteren führte die Polizei noch einen Betäubungsmittelvortest durch. Der Grund der Durchführung war gemäss dem Polizeirapport bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers. Ein Drogenschnelltest darf - anders als eine Atemalkoholprobe – nur angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen und diese nicht oder nicht allein auf Alkohol zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 10 Abs. 1 und 2 SKV). Gemäss Ziff.