Die Polizei nahm nach der positiven Atemalkoholprobe vorschriftsgemäss mit der Regionalen Staatsanwältin Kontakt auf. Diese verfügte in der Folge zuerst mündlich und alsdann schriftlich eine Blut- und Urinprobe. Sowohl die durch die Polizei vorgenommene Atemalkoholprobe als auch die von der Regionalen Staatsanwältin angeordnete Blut- und Urinprobe erfolgten rechtmässig.