Aufgrund dieser Umstände durfte die Polizei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Fahrzeugführer i.S.v. Art. 55 SVG war und durfte ihn daher voraussetzungslos einer Atemalkoholprobe unterziehen. Diese fiel mit 0.41 mg/l positiv aus. Dem Polizeirapport bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Kontrolle ein unbeherrschtes, aggressives, provokatives und überschiessendes Verhalten an den Tag legte sowie seine Sprache verwaschen war. Die Polizei nahm nach der positiven Atemalkoholprobe vorschriftsgemäss mit der Regionalen Staatsanwältin Kontakt auf.