Zumal der Motor – gemäss ihren Feststellungen – noch warm war und sich der Beschwerdeführer schlafend auf dem Fahrersitz befand. Ferner auch seine Aussage, wonach er bereits seit 1 Stunde im Fahrzeug geschlafen habe, nicht stimmen kann, da sich Frau B.________ um 23.38 Uhr bei der Einsatzzentrale meldete und angab, sie sei vom Beschwerdeführer auf der Autobahn zwischen Bern und Thun (noch vor dem Rastplatz Münsingen) stehen gelassen worden und die Anhaltung des Beschwerdeführers um 00.34 Uhr stattfand. Der Beschwerdeführer roch zudem stark nach Alkohol.