Gestützt auf die Spontanaussagen von Frau B.________, wonach sie das Fahrzeug definitiv im Carport Nr. 4 abgestellt habe, durfte die Polizei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zumindest von seiner Wohnung an die D.________ (Strasse) gefahren ist. Zumal der Motor – gemäss ihren Feststellungen – noch warm war und sich der Beschwerdeführer schlafend auf dem Fahrersitz befand.