Erst ein abschlägiger Bescheid wäre mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine besondere Konstellation, welche dazu führt, dass die Kammer ausnahmsweise auf die Beschwerde eintritt. So erfolgten der Atemalkoholtest und die Urinprobe derart offensichtlich rechtmässig, dass keine weiteren Abklärungen notwendig sind, um dies festzustellen. Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Gemäss Art. 55 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer – voraussetzungslos – einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Abs. 1).