5.2 Allerdings bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich, namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, die aus der unrechtmässigen Untersuchung hervorgegangenen Ergebnisse seien unverwertbar. Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst.