Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder die Frage, ob sich der Beschwerdeführer womöglich strafrechtlich etwas hat zu schulden kommen lassen, noch ob der diesbezügliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Blutprobe. Diese konnte nicht durchgeführt werden, der Beschwerdeführer verweigerte die Blutentnahme. Damit wurde die Verfügung vom 21. Februar 2018 praktisch gegenstandslos.