4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das gegen ihn eröffnete Strafverfahren sei einzustellen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weder die Frage, ob sich der Beschwerdeführer womöglich strafrechtlich etwas hat zu schulden kommen lassen, noch ob der diesbezügliche Sachverhalt richtig festgestellt wurde.