Die Frist zur Einreichung der Replik wurde dem (zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mehrfach erstreckt. Am 9. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer schliesslich selber – ohne Verteidiger – eine Replik ein und führte aus, er widerspreche sämtlichen ihm zur Last gelegten Anschuldigungen in dieser Angelegenheit. Er sei von der Polizei brutal behandelt worden und mit massiver Gewalt konfrontiert gewesen. Dabei sehe das Gesetz vor, dass Blut- und Urinuntersuchungen vom Gericht angeordnet werden müssten und nicht im Kompetenzbereich von Polizisten seien. Soweit er wisse, sei das Schlafen im eigenen Auto nicht verboten.