2 Die Beschwerdekammer eröffnete ein Beschwerdeverfahren und sistierte dieses sogleich bis zum Vorliegen des Anzeigerapports. Mit Verfügung vom 5. April 2018 wurde vom Eingang der amtlichen Akten O 18 2253 (inkl. Anzeigerapport) Kenntnis genommen und gegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Frist zur Einreichung der Replik wurde dem (zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer mehrfach erstreckt.