Die Anordnung der Alkoholuntersuchung durch die Polizei sei nicht rechtmässig und unter massiver Nötigung und Gewalteinwirkung von Seiten der Polizei erfolgt und nicht im Kompetenzbereich der Polizei gelegen. Gegen diese unrechtmässige Untersuchung und der daraus resultierenden Ergebnisse lege er Beschwerde ein. Deshalb sei deren Ergebnis nicht verwertbar. Er habe zu keinem Zeitpunkt sein Einverständnis gegeben und sei massiv bedroht worden. Zudem sei die Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges eine verleumderische, gelogene Vermutung der Polizei. Das Verfahren sei einzustellen.