2. Mit dem Schreiben «Beschwerde / Einspruch gegen unrechtmässige Alkoholprobe am 21.02.2018 / nachträgliche Verfügung O18 2253/FIM» vom 25. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er machte zusammengefasst geltend, für die zwangsweise Anordnung der Urinuntersuchung sei nach Art. 198 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Anordnung der Alkoholuntersuchung durch die Polizei sei nicht rechtmässig und unter massiver Nötigung und Gewalteinwirkung von Seiten der Polizei erfolgt und nicht im Kompetenzbereich der Polizei gelegen.