Diese verfügte eine Blutprobe mit der Begründung, das Resultat der Atemalkoholprobe mit Test- oder Messgerät habe 0.15 mg/l oder mehr betragen und zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe. Der Beschwerdeführer verweigerte die Blutprobe und war in dieser Nacht nicht bereit, Aussagen zu machen. Er wurde anschliessend von B.________ auf dem Stützpunkt Gesigen abgeholt.