Ebenfalls wurde ein Drogenschnelltest gemacht, welcher auf alle Substanzen negativ ausfiel. Die Polizei nahm in der Folge mit der zuständigen Staatsanwältin der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) telefonisch Kontakt auf. Diese verfügte eine Blutprobe mit der Begründung, das Resultat der Atemalkoholprobe mit Test- oder Messgerät habe 0.15 mg/l oder mehr betragen und zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe.