Aus seinem Mund habe Mundalkoholgeruch festgestellt werden können. Aufgrund der Spontanaussage von B.________, wonach sie das Fahrzeug bei der Rückkehr von Bern im Carport Nr. 4 abgestellt habe und nicht wisse, wo ihr Ehemann und das Fahrzeug seien, sei entschieden worden, den Beschwerdeführer für weitere Abklärungen auf den Stützpunkt Gesigen zu verbringen. Dort wurde ein Atemlufttest durchgeführt, welcher mit 0.41 mg/l positiv ausfiel. Ebenfalls wurde ein Drogenschnelltest gemacht, welcher auf alle Substanzen negativ ausfiel.