Eines Fortsetzungszusammenhangs bedarf es im Übrigen nicht. Zur Verhältnismässigkeit der Massnahme bleibt anzumerken, dass in einer Güterabwägung zwischen den öffentlichen Interessen einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits (insb. persönliche Freiheit/informationelle Selbstbestimmung) die Ersteren überwiegen. Der durch die DNA-Profilerstellung resultierende leichte Grundrechtseingriff ist für den Beschwerdeführer zumutbar. 3.6 Die DNA-Profilerstellung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.