Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er ausführt, es könne nicht um die Aufklärung künftiger Straftaten gehen und auch nicht um eine grössere Anzahl vergangener Taten. In Anbetracht des Geständnisses hinsichtlich der Sprayerei vom 27. Januar 2018, des modus operandi (Teamwork mit einem Kollegen) und der – von der Polizei so im Anzeigerapport vom 27. Februar 2018 glaubhaft aufgeführten – innenseitig versprayten Jacke des Beschwerdeführers kann mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bereits vorher gesprayt hat und es auch in Zukunft tun wird;