SR 311) nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er ausführt, es könne nicht um die Aufklärung künftiger Straftaten gehen und auch nicht um eine grössere Anzahl vergangener Taten.