Bei derartigen Sprayereien – die konkrete Schmiererei ist ziemlich gross, schätzungsweise mehrere Quadratmeter – handelt es sich nicht um Bagatelldelikte. Im Beschluss BK 15 212 vom 21. September 2015 hielt die Beschwerdekammer fest, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien gemäss Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllen.