397 Abs. 1 StPO), drängt sich auch grundsätzlich zur hier zu entscheidenden Frage keine erneute Befragung des Beschwerdeführers auf. 3.5 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist des Weiteren festzuhalten, dass der zuständige Staatsanwalt – was zwar nicht aus den Akten ersichtlich ist, woran aber nicht ernsthaft gezweifelt werden kann – in seiner Pikettnotiz vermerkt hat: «Meldung eines Dakty-Hits im Zusammenhang mit einer anderen Sprayerei». Somit ist erstellt, dass es sich bei dem von der Polizei vermerkten Hit um eine andere Sachbeschädigung handelt.