3 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer konnte sich im Rahmen der Replik umfassend zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft äussern. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Beschwerdeverfahren ohnehin in aller Regel schriftlich durchgeführt wird (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO), drängt sich auch grundsätzlich zur hier zu entscheidenden Frage keine erneute Befragung des Beschwerdeführers auf.