Diese dürfe nicht routinemässig erfolgen. Das Alter des Betroffenen sei zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_ 111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Anders als im Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E 2.4 sei der Beschwerdeführer nicht mehrfach einschlägig vorbestraft. Die Hinweise (Teamwork und versprayte Jackeninnenseite) seien zu wenig konkret, als dass sie den Verdacht auf eine vergangene Straftat erhärten könnten. Ferner übt der Beschwerdeführer grundsätzliche Kritik an der Rechtsprechung zur DNA-Analyse («Auslegung contra legem»).