Das rechtliche Gehör sei verletzt. Es dränge sich eine erneute Befragung auf. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, zu den neuen Argumenten Stellung zu nehmen, namentlich hinsichtlich der Notwendigkeit der Erstellung eines DNA-Profils. Der Beschwerdeführer könne zum neuen Hit eventuell Angaben machen. Im Weiteren fehle es an der nötigen Tatschwere. Eine einzige Sachbeschädigung, allenfalls eine zweite, genüge nicht, weshalb vorerst richtigerweise keine DNA-Analyse verfügt worden sei. Diese dürfe nicht routinemässig erfolgen.