Es sei auch nicht ersichtlich, ob bezüglich der Vortat ein Strafantrag gestellt worden sei. Eventuell sei kein Fortsetzungszusammenhang gegeben. Zudem hätte bereits eine mildere Massnahme, die daktyloskopische Erfassung, zum Ziel geführt. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich bis dato nicht in Erscheinung getreten. Mit der DNA-Analyse würde er als potentieller Krimineller behandelt. Die Notiz betreffend die Anordnung der DNA-Analyse des Staatsanwaltes befinde sich ebenso wenig in den Akten wie ein Foto der versprayten Jacke. Beides habe erstmals die Generalstaatsanwaltschaft erwähnt. Das rechtliche Gehör sei verletzt.