Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er verkehre in der Sprayerszene. Es würden keine grössere Anzahl vergangener Taten darauf hinweisen, dass er künftig Sachbeschädigungen begehen werde. Es sei also einzig zu prüfen, ob der Verdacht auf eine frühere Straftat genüge, um die Massnahme als verhältnismässig einzuschätzen. Dies sei zu verneinen. Es sei unbekannt, bezüglich was die erkennungsdienstliche Erfassung einen Hit ergeben habe. Falls es sich überhaupt um eine Sprayerei handle, könnte diese länger zurück liegen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob bezüglich der Vortat ein Strafantrag gestellt worden sei.