3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, es bestehe in Anbetracht der Aktenlage eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und zukünftige - Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zwangsmassnahme werde einzig damit begründet, dass offenbar ein Fingerabdruck auf eine andere Straftat hinweise. Somit werde nicht von der Gefahr künftiger Straftaten ausgegangen. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, er verkehre in der Sprayerszene.