197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen fest, es bestehe in Anbetracht der Aktenlage eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und zukünftige - Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte.