___ ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei. Am 27. Februar 2018 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren gut. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.