Daraus folgt, dass über Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Vorführung durch die Berner Polizei und der körperlichen Untersuchung im Endentscheid befunden werden kann. Die Rechtsweggarantie ist gewährleistet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V. m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: