431 Abs. 1 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO). Daraus folgt, dass über Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Vorführung durch die Berner Polizei und der körperlichen Untersuchung im Endentscheid befunden werden kann.