Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um spezifische Fragen grundlegender Art. Vielmehr geht es um die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des polizeilichen Handelns. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann daher nicht verzichtet werden Es bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen später noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie gewährleistet werden kann. 5.5 Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;