3 wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO; E. 4 hiernach). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Handschellen seien ihm zu eng angelegt worden und es sei ihm zu Unrecht ein «Schwinger-Gürtel» umgelegt worden. Weiter rügt er pauschal die Verletzung von Verfahrensrechten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um spezifische Fragen grundlegender Art.