Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Aussagen seien unter Zwang und unter Androhung von Gewalt erfolgt und deshalb nicht verwendbar, nichts. Die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen hat der Beschwerdeführer zunächst der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten, ansonsten ihm eine Instanz verloren ginge. 5.3