Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einvernahme bereits vorgeführt. Auch das vom Beschwerdeführer 1 gerügte Handeln der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit dem Vollzug des Vorführungsbefehls (nach Übernahme von der Walliser Polizei) sowie die körperliche Untersuchung sind abgeschlossen und können im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Es fehlt daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Aussagen seien unter Zwang und unter Androhung von Gewalt erfolgt und deshalb nicht verwendbar, nichts.