Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung oder eine bereits erfolgte Vorführung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Mai E. 2.3 mit weiteren Verweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einvernahme bereits vorgeführt.