4. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 ist anders als der Beschwerdeführer 2 durch die Anordnung der Vorführung und der körperlichen Untersuchung sowie den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Berner Polizei nicht betroffen und damit in diesem Zusammenhang von vorneherein nicht zur Beschwerde legitimiert.