2 Kantons anzufechten. In analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StPO ist damit die Beschwerde gegen die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls im Kanton Wallis einzureichen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, wird die Beschwerde vom 13. Dezember 2017 an die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis weitergeleitet (Art. 91 Abs. 4 StPO).