, 2014, N. 9 zu Art. 43 StPO sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 197 vom 1. November 2011 E. 7.4 auch zum Folgenden). Gemäss Art. 49 Abs. 2 StPO sind für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemassnahmen die Behörden des ersuchenden Kantons zuständig. Die Ausführung der Rechtshilfemassnahme ist bei den Behörden des ersuchten