Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 7 + 8 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ andere Verfahrensbeteiligte/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Untersuchung von Personen etc. Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung und den Vorführungsbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2017 bzw. 10. November 2017 (EO 16 14155) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen falscher An- schuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung, versuchter Anstiftung zu Sachbeschädigung und Brandstiftung, Beschimpfung und Drohung (EO 16 14155). Am 10. November 2017 ordnete sie die Vorführung des Beschuldigten zur Einver- nahme am 4. evtl. 5. Dezember 2017 an. Die Kantonspolizei Wallis wurde mit der Durchführung der Anhaltung bzw. dem Vollzug des Vorführungsbefehls beauftragt. Am 5. Dezember 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft zudem die körperliche Un- tersuchung gegenüber dem Beschuldigten an. Gegen die Verfügungen der Staats- anwaltschaft (Vorführung, körperliche Untersuchung) sowie die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vorführungsbefehls durch die Walliser und Berner Kantonspolizei reichten der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und seine Lebenspartnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 13. Dezember 2017 Beschwerde ein. Sie beantragten die Übernahme aller Schäden durch den Kanton Bern, eine Wiedergutmachung und Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen, den Ersatz des verursachten Sachschadens durch die Polizei, die Lö- schung der Aussagen sowie Löschung aller im Ripol vorhandenen, illegalen Einträ- ge, unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen verzichtete die Kammer auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessord- nung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwalt- schaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gegenstand der Be- schwerde bildet ausschliesslich die Anordnung der Vorführung und der körperli- chen Untersuchung sowie der Vollzug der Anhaltung bzw. Vorführung im Verfahren EO 16 14155 (vgl. betreffend Erstellung eines DNA-Profils Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 17 526 vom 26. Februar 2018). 3. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau ersuchte die Staatsan- waltschaft des Kantons Wallis gestützt auf Art. 53 StPO um Inanspruchnahme der Kantonspolizei Wallis zur Durchführung der Anhaltung bzw. zum Vollzug des Vor- führungsbefehls. Diese Konstellation unterscheidet sich nicht von der Rechtshilfe im engeren Sinn (eigentliche Rechtshilfe, Art. 49 StPO), bei der ein Kanton bei ei- nem anderen Kanton die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangt und nicht direkt vornimmt (vgl. SCHMITT in, Basler Kommentar Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 9 zu Art. 43 StPO sowie Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 11 197 vom 1. November 2011 E. 7.4 auch zum Fol- genden). Gemäss Art. 49 Abs. 2 StPO sind für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemassnahmen die Behörden des ersuchenden Kantons zuständig. Die Ausführung der Rechtshilfemassnahme ist bei den Behörden des ersuchten 2 Kantons anzufechten. In analoger Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StPO ist damit die Beschwerde gegen die Durchführung der Anhaltung bzw. den Vollzug des Vor- führungsbefehls im Kanton Wallis einzureichen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, wird die Beschwerde vom 13. Dezember 2017 an die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis weiterge- leitet (Art. 91 Abs. 4 StPO). 4. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin 2 ist anders als der Beschwerdeführer 2 durch die Anordnung der Vorführung und der körperlichen Untersuchung sowie den Vollzug des Vor- führungsbefehls durch die Berner Polizei nicht betroffen und damit in diesem Zu- sammenhang von vorneherein nicht zur Beschwerde legitimiert. 5. 5.1 Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll si- cherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechts- schutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung oder eine bereits erfolgte Vorführung richtet (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 2 vom 2. Mai E. 2.3 mit weiteren Verweisen). 5.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde zur Einvernahme bereits vorgeführt. Auch das vom Beschwerdeführer 1 gerügte Handeln der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit dem Vollzug des Vorführungsbefehls (nach Übernahme von der Walliser Poli- zei) sowie die körperliche Untersuchung sind abgeschlossen und können im jetzi- gen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden. Es fehlt daher an einem aktu- ellen Rechtsschutzinteresse. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdefüh- rers, die Aussagen seien unter Zwang und unter Androhung von Gewalt erfolgt und deshalb nicht verwendbar, nichts. Die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen hat der Beschwerdeführer zunächst der Staatsanwaltschaft zu unterbreiten, ansonsten ihm eine Instanz verloren ginge. 5.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je mög- lich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 II E. 1.2, 125 I 394 E. 4b, 118 IV 67 E. 1d; GUIDON, a.a.O., N. 245; E. 3 hiernach). Weiter kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse zur Be- schwerde über die Beendigung der Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, 3 wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 f. zu Art. 393 StPO; E. 4 hiernach). 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Handschellen seien ihm zu eng angelegt worden und es sei ihm zu Unrecht ein «Schwinger-Gürtel» umgelegt worden. Wei- ter rügt er pauschal die Verletzung von Verfahrensrechten. Bei diesen Vorbringen handelt es sich nicht um spezifische Fragen grundlegender Art. Vielmehr geht es um die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung von Zwangsmassnahmen sowie die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des polizeilichen Handelns. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann daher nicht ver- zichtet werden Es bleibt zu prüfen, ob die Rechtmässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen später noch überprüft und damit die Rechtsweggarantie ge- währleistet werden kann. 5.5 Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet einen aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bestehenden Anspruch auf Ent- schädigung und Genugtuung bei rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 431 StPO). Daraus folgt, dass über Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Vorführung durch die Berner Polizei und der körperlichen Unter- suchung im Endentscheid befunden werden kann. Die Rechtsweggarantie ist ge- währleistet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V. m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufer- legt. 3. Die Beschwerde wird an das Kantonsgericht Wallis weitergeleitet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1 - der anderen Verfahrensbeteiligte/Beschwerdeführerin 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Kantonsgericht Wallis Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin D.________ (BA 18 43/44) Bern, 15. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 5 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6