9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 i.V.m. 434 StPO). Diese ist ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen und wird auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. MwSt.) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: