Offenbar vertritt auch die Staatsanwaltschaft die Meinung, es sei vorliegend angezeigt, bereits jetzt und nicht erst mit dem Endentscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu befinden (ansonsten sie ja die angefochtene Verfügung nicht erlassen hätte). Folglich ist davon auszugehen, dass sie – nachdem nun Ziff. 2 ihrer Verfügung vom 15. Februar 2018 aufgehoben wird – ein selbständiges Einziehungsverfahren einleiten wird. Diesfalls aber ist die Beschwerdeführerin durch die Verfahrenssistierung nicht beschwert, weshalb auf ihren Antrag zur Aufhebung der Sistierung nicht einzutreten ist.