Wie hiervor in Ziff. 7 ausgeführt wurde, kann dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte grundsätzlich mit einem selbständigen Einziehungsverfahren Rechnung getragen werden. Offenbar vertritt auch die Staatsanwaltschaft die Meinung, es sei vorliegend angezeigt, bereits jetzt und nicht erst mit dem Endentscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu befinden (ansonsten sie ja die angefochtene Verfügung nicht erlassen hätte).