354 ff möglich. Der mittels Einsprache erwirkte gerichtliche Einziehungsentscheid ergeht in Form eines Beschlusses, der seinerseits der Beschwerde unterliegt (BAUMANN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 6. zu Art. 377 StPO). Eine allfällige «Heilung» des von der Staatsanwaltschaft gewählten, falschen Vorgehens durch die Beschwerdekammer und der materielle Entscheid über die Richtigkeit der Einziehung ist vorliegend – mit Blick auf den soeben skizierte Verfahrensablauf – ausgeschlossen. Insbesondere würde der Beschwerdeführerin der strafeinzelrichterliche Entscheid und damit eine Instanz verloren gehen.