Das selbständige Einziehungsverfahren kommt dann zum Zuge, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt, beispielsweise wenn das Strafverfahren gegen den Täter aus tatsächlichen Gründen scheitert, weil dieser gänzlich unbekannt ist. Diese Voraussetzung wird vorliegend zu bejahen sein. Sind die Voraussetzungen der Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl (Art. 377 Abs. 2) an. Gegen diesen Einziehungsbefehl ist die Einsprache gemäss Art. 354 ff möglich.