BAUMANN (BAUMANN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N. 4 ff. zu Art. 376 StPO) vertritt denn auch die Auffassung, dass die selbständige Einziehung nicht gänzlich «ausserhalb eines Strafverfahrens» (so der Gesetzeswortlaut), sondern lediglich «ausserhalb eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person» zu erfolgen habe. Das selbständige Einziehungsverfahren kommt dann zum Zuge, wenn eine akzessorische Einziehung im Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht in Frage kommt, beispielsweise wenn das Strafverfahren gegen den Täter aus tatsächlichen Gründen scheitert, weil dieser gänzlich unbekannt ist.