Dies erscheint bei unbekannter oder flüchtiger Täterschaft opportun, wenn nicht davon auszugehen ist, dass es sich bloss um eine vorübergehende Verfahrenseinstellung handelt. Eine allenfalls während Jahren andauernde Ungewissheit über das definitive Schicksal beschlagnahmter Vermögenswerte ist für den Dritten nicht zumutbar. Eine akzessorische Anordnung der Einziehung fällt hier jedoch von vornherein ausser Betracht, denn anders als bei der Einstellung wird bei der Sistierung nicht über die Hauptsache entschieden. Vielmehr ist ein selbständiges Einziehungsverfahren einzuleiten.»